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Richtlinien für den Cannabis Anbau in Österreich

Besitz und Verkauf von Samen ?
Der Besitz von Samen und nicht THC-hältigen Blättern der zur Gattung Cannabis Sativa gehörenden Pflanzen ist nach dem Suchtmittelgesetz nicht verboten und daher nach diesem auch nicht strafbar.
Der Verkauf von Samen, die nicht im Saatgutkatalog stehen, ist als (Mithilfe zur) Erzeugung von Cannabis strafbar, wenn der Verkäufer davon ausgehen muss, dass die Samen zur „Rauchwarenerzeugung“ verwendet werden.

Anbau von Cannabispflanzen ?
Entscheidend ist der Zweck des Anbaus. Strafbar ist nur der Anbau der Cannabispflanze mit dem Vorsatz, durch die Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes “Suchtgift” zu gewinnen. Der Begriff “Erzeugung” wird von den Gerichten oft weit ausgelegt. Anbau führt dann zu einer gerichtlichen Verurteilung, wenn der Richter annimmt, dass rauchbares Material gewonnen werden sollte. Diese Annahme wird selten zu entkräften sein.
Der Anbau zur Herstellung von Textilien, Kosmetika, Papier, Baumaterialien, Lebensmittel etc. ist nach dem Suchtmittelgesetz gerichtlich nicht strafbar, unabhängig von der Höhe des THC-Gehalts der Pflanzen.
Das beabsichtigte Anlegen von Hanffeldern zu gewerblichen Zwecken kann, muss aber nicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde angemeldet werden. Doch eine frühzeitige Meldung ist empfehlenswert, da dadurch eventueller Ärger schon im Vorhinein verhindert werden kann. Ab einem 5-6 prozentigen THC-Gehalt der Trockenmasse wird es jedoch kaum mehr möglich sein, die Verwertung zu legalen gewerblichen Zwecken glaubhaft zu machen.

Quelle: http://www.hempopedia.com/rechtlicheaspekte/gesetzeslageinoesterreich.html

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